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VwV Forensische Ambulanz in Kraft

Am 1. Juli 2017 tritt die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Ministeriums für Soziales und Integration über Vorstellungs- und Therapieweisungen in forensischen Ambulanzen (ÄndVwV Forensische Ambulanzen) in Kraft.


Zwei Vorstände des Vereins, RiOLG Klaus Böhm und med. Direktor Dr. med Dirk Bruder, gehörten der vom früheren Justizminister von Baden-Württemberg Rainer Stickelberger im Jahre 2015 eingesetzte Expertenkommission Umgang mit psychisch auffälligen Gefangenen an. Im Hinblick auf die zum 1. Juli 2017 notwendig werdende Neufassung der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Ministeriums für Soziales und Integration über Vorstellungs- und Therapieweisungen in forensischen Ambulanzen vom 21. Juni 2010 galt es nunmehr, die vom Gremium gefassten Beschlüsse umzusetzten. Insoweit konnten wir in den 2016 beginnenden Verhandlungen folgende weitreichende Verbesserungen für den präventiven Opferschutz in Baden-Württemberg erreichen:



- Grundsätzliche Pflicht des Landes zur Erstattung der Kosten der derzeit sieben Nachsorgeambulanzen für von Gerichten angeordnete therapeutische Behandlungen von abgeurteilten Straftätern (Ziffer 8.4),


- Erhöhung der monatlichen Brutto-Einkommensgrenze der Probanden für etwaige Rückerstattungen von 2.555.– € auf 2.975.– € (Ziffer 8.6),


- Einbeziehung von gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährung nach §§ 56, 57, 57a, 56c StGB, § 88 JGG (Ziffer 1.1),

- kostenrechtliche Gleichstellung von Vorstellungs- und Therapieweisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (Ziffer 6.1),


- Ausdehnung des vorbereitenden Aufnahmeverfahren auf nunmehr zwölf Sitzungen (Ziffer 4.5),


- kostenrechtliche Gleichstellung aller sieben Nachsorgeambulanzen in Baden- Württemberg (Ziffer 8.7.)





Die neue Verwaltungsvorschrift Forensische Ambulanzen stellt einen Meilenstein in der therapeutischen Nachsorge in Baden-Württemberg dar. Für die Vollzugsanstalten besteht nunmehr nicht nur die Anweisung, im Rahmen der Beauftragung eines vorbereitenden Aufnahmeverfahrens zu klären, ob bei inhaftierten Gewalt- und Sexualstraftätern eine Indikation zur Aufnahme in eine Forensische Ambulanz besteht, sondern nunmehr ist auch bei einer ggf. dann notwendigen therapeutischen Nachsorge die Kostentragung gesichert.



Am 5.7.2017 ist das Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg vom Juli 2017 – Die Justiz – erschienen, in welchem die Neufassung der zum 01.07.2017 gültigen „Verwaltungsvorschrift Forensische Ambulanzen“ abgedruckt ist (Fundstelle: Die Justiz 2017, , 246 ff.).

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