Neue Rechtslage: Anspruch auf Leistungen in Traumaambulanzen ab 01.01.2021
Mit Beginn dieses Jahres tritt der gesetzliche Anspruch auf psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz im Umfang von bis zu 15 Sitzungen für Erwachsene und bis zu 18 Sitzungen für Kinder und Jugendliche in Kraft.
Am 19. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2019, Teil I Nr. 50, 2652 ff.) verkündet. Das Gesetz tritt zum 1.1.2024 in Kraft, in Teilen jedoch bereits zum 1.1.2021 (Artikel 60 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019). Bereits ab dem 1.1.2021 in Kraft treten die Regelungen, welche die Traumaambulanzen betreffen (Artikel 60 Abs. 5 des o.g. Gesetzes die Artikel 1 §§ 2, 31 bis 37 SGB XIV). Ab diesem Zeitpunkt besteht ein gesetzlicher Anspruch auf psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz im Umfang von bis zu 15 Sitzungen für Erwachsene und bis zu 18 Sitzungen für Kinder und Jugendliche (Art. 1 §§ 31, 34 SGB XIV). Damit wurde das soziale Entschädigungsrecht reformiert, welches bislang durch das Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie Nebengesetze wie dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Strafrechtliche- und Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das Häftlingshilfegesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das Infektionsschutzgesetz und das Zivildienstgesetz geregelt war.
Die Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V. begrüßt die Bestrebungen des Gesetzgebers, die Folgen von Straftaten für die Geschädigten bestmöglich abzumildern.
Kernstück der Reform stellen aus unserer Sicht die Neuregelungen zum Opferentschädigungsrecht dar. Im SGB XIV sind die Ansprüche auf soziale Entschädigung und schnelle Hilfen nach Gewalttaten neu geregelt.
Durch die Reform soll mehr Transparenz und Rechtsklarheit geschaffen sowie erleichterter und schnellerer Zugang zu wirksamen Sozialleistungen ermöglicht werden. Darüber hinaus wurden rückwirkende Regelungen für die Entschädigung der Opfer des „Breitscheidplatz-Attentats“ geschaffen.
Der Gesetzgeber hat nunmehr die Ansprüche der Geschädigten auf flächendeckende psychotherapeutische Akutversorgung und deren Zielsetzung klar geregelt.
Anspruchsberechtigt gem. § 1 Abs. 1 SGB XIV sind künftig Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Zukünftig können auch Opfer psychischer Gewalt – hierunter fallen insbesondere Fälle von sexueller Gewalt – Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten.
Der Zugang zu Hilfsangeboten soll niederschwellig und das Verfahren erleichtert sein. Es treten Beweiserleichterungen ein, die insbesondere Opfern von Sexualdelikten zugutekommen. Der Tatbestand muss glaubhaft und schlüssig dargelegt sein, eine darüber hinausgehende Beweiserhebung oder Kausalitätsprüfung hinsichtlich der Gesundheitsschädigung findet nicht statt, vielmehr wird zugunsten des Opfers vermutet, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Straftat besteht (vgl. § 4 Abs. 4 SGB XIV).
In einer Traumaambulanz wird psychotherapeutische Intervention erbracht, um den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern (§ 31 Abs. 1 SGB XIV).
Ein Anspruch auf die Leistungen einer Traumaambulanz besteht nach neuer Rechtslage für Geschädigte im Umfang von 15 Sitzungen für Erwachsenen und bis zu 18 Sitzungen für Kinder und Jugendliche (§ 34 Abs. 1 SGB XIV). Die erste Sitzung soll innerhalb 12 Monate nach dem schädigenden Ereignis stattfinden, bei länger zurückliegenden Ereignissen, wie beispielsweise sexueller Missbrauch in der Kindheit, soll innerhalb 12 Monaten ab dem erst-maligen Auftreten der Traumafolgen behandelt werden. Bei Hinterbliebenen, nahe-stehenden Personen der Opfer oder Zeugen einer Straftat soll die erste Sitzung innerhalb von 12 Monaten seit Kenntnis vom schädigenden Ereignis stattfinden (§§ 32, 33 SGB XIV).
Die Anspruchsberechtigten für Leistungen in einer Traumaambulanz sind im Gesetz im Einzelnen aufgeführt (vgl. §§ 3 Nr. 1, 4, 6 und 7, 13 ff. SGB XIV), ebenso werden dort Kostentragungsregelungen getroffen (§§ 11 Abs.4+5, 12, 36 SGB XIV). Insoweit sind Leistungen einer Traumaambulanz auch dann erstattungsfähig, wenn noch keine Entscheidung im erleichterten Verfahren getroffen ist (§§ 34 Abs.2 Satz 3, 115 ff SGB XIV). Auf eine nähere Darstellung der Anspruchsnormen wird aus Platzgründen verzichtet.
Mit der Opfer- und Traumaambulanz Karlsruhe/Baden (OTA) unterhält BIOS eine Traumambulanz im Sinne des neuen Gesetzes. Mehr hierzu erfahren Sie auf unserer Homepage unter www.hilfe-fuer-opfer.de. Für die Opfer- von Gewalt- und Sexualstraftaten ist eine Kontaktaufnahme unter der Rufnummer 0721 669 82089 möglich.
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